FAQ Privatkunden
Steuer
Ab 01. Januar 2015 sind alle Banken gesetzlich verpflichtet, die Kirchensteuer direkt für das Finanzamt einzubehalten (§51a Abs. 2c, 2e Einkommensteuergesetz). Diese Daten erfragen wir zukünftig jährlich zwischen dem 01.09. und dem 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern. Die erste Abfrage erfolgt in 2014.
Hinweis: Du hast die Möglichkeit, diesen Auskünften zu widersprechen. Diese sogenannte Sperrvermerkserklärung muss bis 30.06. des jeweiligen Jahres dem Bundeszentralamt für Steuern vorliegen. Der Vordruck steht dir unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort "Kirchensteuer" zur Verfügung.
Wenn du widersprichst, behalten wir die Kirchensteuer nicht ein. Du bist in diesem Fall verpflichtet, eine Steuererklärung mit der Anlage KAP abzugeben. Nur so kann das Finanzamt die Kirchensteuer erheben. Das Bundeszentralamt für Steuern wird dein zuständiges Finanzamt über den Widerspruch informieren.
Nähere Informationen erhältst du beim Bundeszentralamt für Steuern, An der Küppe 1, 53225 Bonn oder im Internet unter www.bzst.de.
Nein, wenn du ein Konto löschst, musst du zusätzlich online einen separaten Auftrag zur Löschung deines Freistellungsauftrags erteilen.
Der Freistellungsauftrag ist grundsätzlich ab dem 01.01. des Jahres gültig, in dem er eingereicht wird und kann zum 31.12. eines Jahres gelöscht werden, wenn er in Anspruch genommen wurde. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit gelöscht werden, wenn er nicht im laufenden Kalenderjahr beansprucht wurde.
Ab dem Jahr 2011 gibt es eine wesentliche Änderung bei neu gestellten Freistellungsaufträgen.
Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine 11-stellige Nummer.
Jede Person, die in Deutschland gemeldet ist, besitzt diese Nummer.
Sie ist unveränderbar, einmalig und dauerhaft.
Der Versand der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer erfolgte bereits 2008 durch das Bundeszentralamt für Steuern.
Zu finden ist die Steuer-ID auf folgenden Dokumenten:
- Lohnsteuerbescheinigung:
Auf der Lohnsteuerbescheinigung ist die Steuer-ID unter dem Punkt Identifikationsnummer zu finden. - Einkommenssteuerbescheid:
Auf dem Einkommenssteuerbescheid steht die IdNr. auf der linken Seite im oberen Eck, direkt oberhalb der Steuernummer. - Informationsschreiben deines Finanzamtes:
Auch auf Informationsschreiben deines Finanzamtes ist die Steuer-ID neben der Steuernummer zu finden.
Aus Datenschutzgründen kann die persönliche Steuer-Identifikationsnummer nicht über dein zuständiges Finanzamt erfragt werden, sondern muss schriftlich direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragt werden.
Hierzu benötigst Du folgenden Daten:
- Name
- Vorname
- Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
- Geburtsdatum
- Geburtsort
Die Beantragung kann entweder mit dem Eingabeformular im Internetportal des BZSt unter www.identifikationsmerkmal.de oder per Post an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3, 53221 Bonn erfolgen.
Das BZSt teilt die Steuer-Identifikationsnummer (sog. Steuer-ID) schriftlich mit. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist es nicht möglich, die Steuer-Identifikationsnummer telefonisch oder per E-Mail mitzuteilen.
Nein, für alle Produkte, die du bei der Fidor Bank führst, benötigst du nur einen einzigen Freistellungsauftrag.
Dies kann folgende Gründe haben:
- Der Betrag für den neuen Freistellungsauftrag unterschreitet den bereits ausgeschöpften Betrag. Der Wert des neuen Freistellungsauftrag muss immer größer sein als der bereits ausgeschöpfte.
- Du willst deinen Freistellungsauftrag löschen oder auf 0 setzen? Auch hier muss der bereits ausgeschöpfte Betrag berücksichtigt werden.
Nein, der von dir eingereichte Freistellungsauftrag sollte innerhalb weniger Minuten angelegt bzw. geändert sein. Sollte nun unter "Freistellungsauftrag verwalten" der Status "in Bearbeitung" auch nach einem Tag noch angezeigt werden, so hat etwas mit der Anlage/ Änderung nicht geklappt.
Kontaktiere in diesem Fall unseren Kundenservice telefonisch unter +49 (89) 189 085 233 oder per E-Mail an info@fidor.de.
Nein, der von dir eingereichte Freistellungsauftrag sollte innerhalb weniger Minuten angelegt bzw. geändert sein. Sollte nun unter "Freistellungsauftrag verwalten" der Status "Auftrag muss noch bestätigt werden" auch nach einem Tag noch angezeigt werden, so liegt dies daran, dass du die Anlage bzw. Änderung nicht vollständig abgeschlossen hast.. Hast du den Auftrag bei der "m-TAN Bestätigung" abgebrochen, so werden zwar die eingetragenen Werte im Hintergrund gespeichert, jedoch nicht vollständig im System hinterlegt.
Bitte nimm die Anlage/ Änderung erneut vor und schließe den Prozess vollständig ab.
Alternativ hilft dir gerne unser Kundenservice telefonisch unter +49 (89) 189 085 233 oder per E-Mail unter info@fidor.de weiter.
Die Angabe der Steuer-ID ist nötig, da Banken und Sparkassen dem Finanzamt automatisch mitteilen müssen, wenn Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aufgrund eines vorliegenden Freistellungsauftrags ohne Abgeltungssteuer ausbezahlt werden.
Durch die Angabe der Steuer-ID können Kapitalerträge zielgerichtet einzelnen Personen zugeordnet werden.
Ja, die Einrichtung und Änderung von Freistellungsaufträgen ist kostenlos.
Ja, der Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken aufgeteilt werden. Die Aufteilung der Freistellungsaufträge sollte entsprechend der anfallenden Zinserträge erfolgen.
Auf die optimale und korrekte Verteilung muss jeder Steuerpflichtige selbst achten, und seinen Sparer-Pauschbetrag entsprechend verteilen.
Der Begriff Sparer-Pauschbetrag kommt aus dem deutschen Einkommenssteuergesetz. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer ab dem 01.01.2009 wurden der bis dahin geltende Sparerfreibetrag und Werbungskostenpauschbetrag als Höchstgrenze für steuerfrei zu vereinnahmende Zinserträge und Dividenden abgelöst.
Ja, ein Freistellungsauftrag kann auch widerrufen werden – vorausgesetzt, dass im laufenden Jahr noch keine Kapitalerträge angefallen sind. Sollten bereits Kapitalerträge im laufenden Geschäftsjahr angefallen sein, ist eine beliebige Änderung, welche die bereits angefallenen Kapitalerträge unterschreitet, nicht möglich. In diesem Fall ist eine Anpassung des Freistellungsauftrages nur nach oben möglich.
In diesem Fall kannst du die Einkünfte aus Kapitalvermögen und die einbehaltene Steuer in deiner Einkommenssteuererklärung angeben. Details hierzu kann dir dein Steuerberater mitteilen.
Ein Freistellungsauftrag verliert seine Gültigkeit bei Heirat, Trennung oder Scheidung, auch wenn du alleiniger Vertragsinhaber bist. In diesem Fall musst du online einen neuen Freistellungsauftrag einrichten.
Ein gestellter Freistellungsauftrag wird auch ungültig, wenn du deinen Wohnsitz ins Ausland verlegst und nicht mehr der unbeschränkten deutschen Einkommenssteuerpflicht unterliegen.
Ja, der Freistellungsaufträg kann jederzeit geändern oder gelöscht werden.
Allerdings kann der Freistellungsauftrag nicht gelöscht werden, wenn bereits ein Teil des bisherigen Freistellungsauftrags ausgeschöpft wurde.
Der Stichtag für die letzte Berücksichtigung ist spätestens der letzte Bankarbeitstag eines Jahres.
Einen Freistellungsauftrag kann ein Sparer seiner Bank erteilen, um eine steuerliche Belastung seiner Kapitalerträge – beispielsweise Zinsen aufs Tagesgeld – bis zu einem bestimmten Betrag zu verhindern. Der Freibetrag, der jedem Sparer zusteht, beträgt 801 Euro und setzt sich aus dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 750 Euro und einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro zusammen. Bei Ehepaaren verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro. Alle über die jeweilige Grenze hinausgehenden Kapitalerträge unterliegen der sogenannten Abgeltungssteuer. Auf diese Steuer, die 25 Prozent beträgt, wird zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben, was in der Summe einen Steuersatz von 26,38 % ergibt. Hinzu kommt gegebenenfalls noch die Kirchensteuer.
Ja, die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID muss angegeben werden.

Du hast noch weitere Fragen?
Du erreichst uns unter +49 89 189 085 233 in dringenden Fällen oder schreibe uns doch einfach eine E-Mail an info@fidor.de.

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