Das große "T"

18.01.19

Das große "T"

Keine Frage: Es gibt besseres als sich mit dem Tod zu beschäftigen. Warum ein Testament trotzdem sein muss und wie du die Klippen beim Thema „Vererben und Erben“ sicher umschiffst, verraten wir dir hier.    

Zur Darmkrebsvorsorge gehen. Den Kleiderschrank ausmisten. Die Patentante im Altersheim besuchen. Alles Dinge, die man dringend machen will – und dann doch wieder verschiebt. Den letzten Willen zu regeln, gehört dazu: Nur 39 Prozent der potenziellen Erblasser haben aktuell ein Testament verfasst. „Jeder sollte sich zu Lebzeiten darum kümmern, wie nach dem eigenen Ableben mit Immobilien, Geld und anderen Wertgegenständen zu verfahren ist“, sagt Sandra Ternai, Notarin und Fachanwältin für Erbrecht aus Essen. Denn: Ohne Testament greift die starre gesetzliche Erbfolge – die nicht unbedingt mit dem Willen des Erblassers übereinstimmen muss.

Voraussetzung für ein gültiges Testament ist die Testierfähigkeit. Nur wer das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie frei und unbeeinflusst Entscheidungen treffen kann, ist juristisch betrachtet fähig ein Testament zu machen. Dies geht im Falle der Minderjährigkeit sogar ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Wichtig ist zudem, den letzten Willen klar zu formulieren, rät die Stiftung Warentest. Das ist gar nicht so einfach: Zahlreiche Formvorschriften, gesetzliche Pflichtanteile und steuerliche Fragen müssen berücksichtigt werden. „Oft scheitert der letzte Wille an kleineren Formfehlern“, weiß Sandra Ternai.


Online-Testamente: Nicht immer gut

„Meine Bankgeschäfte mach‘ ich online.“ Warum also nicht auch das Testament digital erstellen? Die Experten von Stiftung Warentest haben Online-Dienste zur Erstellung eines Testaments auf den Prüfstand gestellt. Hier füllt der künftige Erblasser einen Fragebogen aus und erhält dann eine passende Testamentsvorlage aus Textbausteinen. Die untersuchten Dienste gibt es kostenlos oder für bis zu 95 Euro. Zwei von ihnen (afilio.de und smartlaw.de) bekamen die Note „gut“. Trotzdem warnen die Warentester vor einer sorglosen Übernahme der Online-Testamente. Denn es gibt besondere Konstellationen, die für die Regelung des Erbes entscheidend sein können und die nur ein Fachanwalt für Erbrecht oder ein Notar kennt: „Dazu zählen zum Beispiel Patchworkfamilien, sehr große Vermögen oder Erbfälle mit Auslandsbezug“, zählt Notarin Ternai auf.

Gut zu wissen: Auch im digitalen Zeitalter gibt es in Deutschland nur zwei Möglichkeiten, ein „Testament zu errichten“, wie es im Juristendeutsch heißt. Entweder man schreibt es handschriftlich selbst oder es wird von einem Notar beurkundet.


Das „Selfmade-Testament“

„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“ So steht‘s im Bürgerlichen Gesetzbuch. Und auch wenn dir irgendwann vom Schreiben die Finger krampfen: Es reicht nicht, einen auf dem Computer getippten und ausgedruckten Text handschriftlich zu unterzeichnen. Ganz wichtig sind neben der Unterschrift auch Ort und Datum. Fehlt eine dieser Angaben, war die ganze Mühe umsonst und das Testament ist ungültig.

Neben der Form sind Formulierungen entscheidend. Ein Beispiel: „vererben“ und „vermachen“ werden umgangssprachlich häufig als ein und dasselbe verwendet. Aber: Das Vermächtnis – im Unterschied zum Erbe – ist ein bestimmter, aus dem Gesamterbe herausgelöster Gegenstand. Das kann Bargeld, eine Immobilie oder beispielsweise eine wertvolle Sneaker-Sammlung sein.


Änderungen möglich

Du hast es dir anders überlegt und willst Cousin Klaus die Turnschuhe doch nicht vermachen? Kein Problem: Nachträgliche handschriftliche Änderungen sind möglich. Es empfiehlt sich allerdings, das Testament ganz neu zu schreiben, wenn sich der letzte Wille ändert. Das vermeidet Missverständnisse. Die alte Fassung sollte vernichtet werden (und nicht nur zerknüllt im Papierkorb landen). Verkramen ist auch ungünstig: Das Testament sollte gut aufbewahrt werden. Infrage kommt eine Vertrauensperson oder das Amtsgericht des Wohnortes. Dort kann man das handschriftlich verfasste Testament für eine Gebühr hinterlegen und beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer in Berlin (kurz ZTR) registrieren lassen. Kosten dieser „Selfmade-Variante“: rund 100 Euro.


Kein Zoff ums Erbe bitte

Teurer, aber dafür rechtssicher, wird dein Testament durch den Gang zum Fachanwalt für Erbrecht oder zum Notar. Hier ist der Wert des Nachlasses entscheidend für das Honorar. Das sind Kosten, die sich lohnen können: Etliche Testamente sind wegen unklarer Formulierungen nicht so ausgelegt worden, wie der Erblasser sich das vorgestellt hat. Ein notariell beurkundetes Testament wird sicher berücksichtigt – es wird beim Amtsgericht und zusätzlich beim ZTR hinterlegt. Der Familienklassiker „Streit ums Erbe“ lässt sich mit einem klar formulierten und rechtssicher verfassten Testament vermeiden. Jedes Jahr werden in Deutschland rund 200 Milliarden Euro vererbt. Und immer häufiger fliegen die Fetzen: Gaben im Jahr 2013  noch 15 Prozent der Befragten an, dass es zu Streit kam, so sind es heute 19 Prozent.


Wahrheit oder Pflicht(anteil)?

In Filmen ein großartiger Moment: die Testamentseröffnung. Das Licht fällt golden in einen eichengetäfelten Raum. Papier raschelt. Eine sonore Stimme sagt aus dem Off: „Mein gesamtes Vermögen (dramatische Pause) geht an meinen geliebten Dackel Rudi!“ Die Kamera zoomt auf die fassungslosen Gesichter der Anwesenden. Cut. Falls du ähnliche Pläne hegst und der Verwandtschaft eins auswischen willst: „Enterben ist in Deutschland kaum möglich“, sagt Sandra Ternai. Zwar gilt in Deutschland grundsätzlich die Testierfreiheit. Das heißt, jeder hat das Recht, über das Schicksal seines Vermögens nach dem Tod frei zu bestimmen. Aber es gibt Grenzen: Kinder, Eltern und der Ehegatte des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt. „Der Pflichtteil ist halb so groß wie der gesetzliche Erbteil und in Geld auszuzahlen. Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren gefordert werden“, erläutert Ternai.  


Immobilien-Erbschaft: Lasst uns reden!

Bei 75 Prozent der Erbschaften gehört Geld zum Nachlass. Doch die Bedeutung dürfte abnehmen, so eine Studie der Deutschen Bank. „Der Anteil komplexer Erbgüter wie Wertpapiere oder Immobilienbesitz nimmt stark zu. Eine frühzeitige Planung bei diesem schwierigen Thema kann einen positiven Effekt auf den gewünschten Vermögensübergang haben“, sagt Thomas Danz, Leiter Private Banking Deutschland der Deutschen Bank.

2017 gab es in Deutschland 110.563 steuerpflichtige Erbschaften. Ein Haus in Sicht? Als potenzieller Immobilienerbe lohnt ein offenes Gespräch mit den Erblassern – meist den eigenen Eltern – noch zu Lebzeiten: Für Häuser und Eigentumswohnungen gelten recht hohe steuerliche Freibeträge, die vom Verwandtschaftsgrad abhängen. Es kann also eine Überlegung wert sein, Immobilien schon zu Lebzeiten auf Kinder zu übertragen, um steuerliche Freibeträge optimal auszunutzen. In dieser Frage kann ein Besuch beim Steuerberater weiterhelfen.


Mein Facebook, euer Facebook

Der kompetente Erblasser von heute muss sich auch um den eigenen digitalen Nachlass kümmern. Das betrifft zum Beispiel E-Mail-Accounts, Profile in Sozialen Netzwerken und andere Online-Nutzerkonten. Nachdem lange Zeit Rechtsunsicherheit herrschte, was den digitalen Nachlass angeht, fiel 2018 eine wichtige Entscheidung am Bundesgerichtshof: Der  BGH gewährte Eltern, die nach der Todesursache ihrer Tochter suchten, Zugriff auf deren Facebook-Account (Az. III ZR 183/17).  Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofes wird der digitale Nachlass dem analogen gleichgestellt. Die Erben eines Nutzers von Online-Dienstleistungen haben damit grundsätzlich dieselben vertraglichen Ansprüche wie der Erblasser. Das gilt insbesondere für das Recht auf Zugangsverschaffung, Herausgabe der Daten oder deren Löschung.

Die Landesnotarkammer Bayern, die sich seit längerem mit dem Thema beschäftigt, rät weiterhin dazu, rechtzeitig selbst vorzusorgen. In einem Testament oder einer Vorsorgevollmacht sollten klare Regelungen auch zum digitalen Nachlass getroffen werden. „Es bietet sich außerdem an, dort auch Hinweise auf eine ansonsten möglichst sicher aufzubewahrende Liste von Zugangsdaten zu geben“, ergänzt Notarin Sandra Ternai.

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